VERMÖGENSPLAN --- Erläuterungen zur Erlaubnispflicht

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Erläuterungen zur Erlaubnispflicht zur Versicherungs- und Anlagevermittlung.
Erläuterungen zur Erlaubnispflicht zur Versicherungs- und Anlagevermittlung.

Das Vermittlerregister Das Vermittlerregister

Erlaubnispflicht
 (siehe Registereintrag in den AGB)
Gesetzliche Basis
Im Jahr 2007 wurden im Rahmen der EU-Konformität einschneidende Änderungen im deutschen Recht umgesetzt, die die Rechte und Pflichten im Bereich der Finanzdienstleistungen völlig neu regeln. Dies gilt vor allem für den Abschluss von Versicherungsverträgen, aber auch für die Vermittlung von Kapitalanlagen (insbesonder Wertpapiere).
Seit dem 22.05.2007 ist die EU-Vermittlerrichtlinie (EU-VRL) in Kraft
Die neue Richtlinie soll eine Stärkung des Verbraucherschutzes mit sich bringen. Hierzu wurden zum einen Regelungen zur Transparenz des Vermittlermarktes getroffen und zum anderen der Informationsaustausch bzw. die Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Behörden neu geregelt.
Die wichtigste Neuerung stellt aber sicherlich die Einführung eines von der DIHK geführten Vermittler-Registers dar, so dass die Versicherungsvermittlung seit dem 22.05.2007 erlaubnispflichtig ist.
Diese Erlaubnispflicht gilt für alle Vermittler (natürliche und juristische Personen), die die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung gegen Vergütung ausüben und sich auf dem Gebiet der EU niedergelassen haben.
(Ausnahme: Versicherungsunternehmen, deren Vermittler und Angestellte, ebenso s.g. "Kontaktlieferanten"
Einen Eintrag in dieses Register erhalten nur solche Vermittler, die die notwendige Sachkunde und den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können. Dieser Eintrag erfolgt entweder als Versicherungs-Makler (nach §93 HGB = Partner des Kunden) oder Versicherungs-Vertreter (nach §84 HGB = Partner des Versicherungsunternehmens) und kann jederzeit vom Verbraucher online, telefonisch oder schriftlich eingesehen werden.
Durch die EU-VLR sind mit der Vermittlung von Versicherungen folgende Pflichten verbunden:
  • Nennung des Vermittlerstatus (Makler oder Vertreter bzw. Mehrfach-Agent)
  • Aufklärung über Beratungsgrundlagen (z.B. welche Beziehung besteht zu Produktgebern, Darlegung der AGB, ect.
  • Beratungs- und informationspflicht zu allen relvanten Themen
  • Dokumentationspflicht
    Der Inhalt des Beratungsgespräches und die abgegebenen Empfehlungen (inkl. Begründung) sind zu dokumentieren und dem Kunden vor Vertragsabschluss in Textform klar und verständlich entweder auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger (z.B. CD-Rom) zur Verfügung zu stellen.

Seit dem 01.11.2007 gilt die neue MiFID-Richtlinie
Die MiFID (Markets in Financial Instruments Directive = Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente) ist eine neue EU-Richtlinie, die das bereits existierende WpHG (Wertpapierhandelsgesetz) erweitert. Ziele dieser neuen Richtlinie sind:
  • Schaffung eines wettbewerbfähigen EU-Binnenmarktes für Wertpapiergeschäfte
  • Verbesserung des Anlegerschutzes
  • Erhöhung der Markttransparenz
  • Erhöhung und Stärkung des Vertrauens der Anleger in die Finanzmärkte
  • Information des Kunden über Kosten, Risiken und Provisionszahlungen
  • Hohe Verantwortlichkeit und fachliche Eignung des Anlageberaters
  • Eignung und Angemessenheit der Anlageempfehlung/-vermittlung
Die neue Richtlinie regelt die Beratung und Vermittlung von erlaubnispflichtigen Wertpapier-Geschäften. Hierzu zählen im Wesentlichen Wertpapiere wie Aktien, Zertifikate, Optionsscheine, Schuldverschreibungen ect.
Ausdrücklich ausgenommen sind Investment-Fonds und geschlossene Fonds (Unternehmensbeteiligungen)
Desweiteren wird durch die MiFID die Anlageberatung neu definiert und ausserdem mit weitreichenden Pflichten belegt:
  • Der ungebundene freie Berater darf in seiner Beratung keine konkreten Empfehlungen zu Wertpapieren wie Aktien, Zertifikate, Optionsscheine ect. geben. Die Beratung zu derartigen Kapitalanlagen ist ausschließlich Finanzinstituten (z.B. Banken) erlaubt.
  • Die Anlage-Beratung ist mit weitreichenden Recherche-, Aufklärungs- und Dokumentationspflichten verbunden
  • Für die reine Anlage-Vermittlung gelten deutlich geringere Vorschriften.
    Die Ausführungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit
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